§57a-Begutachtungen

Als freie Kfz-Werkstätte führen wir auch §57a-Begutachtungen für Traktoren, Kfz, Zweiräder und Anhänger durch, sogenannte „Pickerl-Überprüfungen“.

Ab Juni 2018

gilt für einige Fahrzeuggruppen eine neue Toleranzfrist für die Paragraf 57a-Überprüfung. Traktoren ÜBER 40km/h dürfen ab Juni 2018 das Pickerl nicht mehr überziehen.

Regelung bisher: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.
Regelung NEU: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.

Die neue Regelung tritt ab Juni 2018 in Kraft.
Land- und Forstwirte trifft diese Novelle vor allem bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jeweils über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit. Zu empfehlen ist bei diesen Fahrzeugen, die Pickerlüberprüfung ein oder zwei Monate vor Ablauf zu vereinbaren. Wird bei der Überprüfung ein schwerer Mangel festgestellt, hat man genügend Zeit, diesen zu beheben. Ist das Monat des gelochten Datums am Pickerl vorüber, sind sie nach der neuen Bestimmung ohne gültigen Prüfbericht unterwegs.